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Impfungen für Erwachsene: Impfpass prüfen, Lücken schließen

Warum der Impfschutz im Erwachsenenalter Lücken hat

In der Kindheit ist das Impfen organisiert: Es hängt an den Vorsorgeuntersuchungen, es gibt Termine, und jemand erinnert daran. Danach hört diese Struktur auf. Auffrischungen fallen aus dem Blick, ein Umzug oder Praxiswechsel unterbricht die Dokumentation, und der Impfpass liegt irgendwo zwischen Zeugnissen und Versicherungsunterlagen.

Dazu kommt: Der Bedarf ändert sich im Lauf des Lebens. Eine chronische Erkrankung, eine geplante Schwangerschaft, ein neuer Beruf, ein höheres Lebensalter, die Pflege eines Angehörigen – all das kann zu einer Empfehlung führen, die vorher nicht bestand.

Deshalb gehört der Impfstatus in die hausärztliche Betreuung. Er ist eine der wenigen Fragen, die sich in zehn Minuten klären lassen und die niemand sonst für Sie mitführt.

Wer festlegt, was empfohlen ist

Diese Kette zu kennen, erspart viel Verwirrung:

  1. Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut erarbeitet die fachlichen Empfehlungen und aktualisiert sie regelmäßig. Sie ist ein unabhängiges Expertengremium, kein Gesetzgeber.
  2. Der Gemeinsame Bundesausschuss setzt diese Empfehlungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie um. Erst dadurch wird aus einer fachlichen Empfehlung ein Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung.
  3. Die Krankenkassen können darüber hinaus freiwillige Leistungen anbieten – die sogenannten Satzungsleistungen. Hier unterscheiden sich die Kassen.

Weil Empfehlungen und Richtlinie mehrmals im Jahr geändert werden, steht in diesem Beitrag bewusst kein Impfplan. Welche Impfung in Ihrem Fall wann ansteht, ergibt der Abgleich Ihres Impfpasses mit dem aktuellen Stand – und den hat die Praxis, nicht der Ratgeber.

Drei Arten von Impfungen

Standardimpfungen sind für alle Menschen einer bestimmten Altersgruppe empfohlen, unabhängig von besonderen Risiken.

Auffrischimpfungen halten einen bestehenden Schutz aufrecht. Nicht jeder Impfschutz lässt gleich schnell nach: Bei manchen Impfungen sind Auffrischungen in festen Abständen vorgesehen, bei anderen nicht. Tetanus und Diphtherie sind die bekanntesten Beispiele für Auffrischungen im Erwachsenenalter.

Indikationsimpfungen werden wegen eines besonderen Umstands empfohlen – etwa wegen einer chronischen Erkrankung, eines geschwächten Immunsystems, einer Schwangerschaft, des Berufs, des Alters oder des engen Kontakts zu besonders gefährdeten Menschen. Für Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder ab einem bestimmten Lebensalter kommen so weitere Impfungen hinzu, die für andere nicht vorgesehen sind.

Berufsbedingte Impfungen sind ein eigener Fall: Sind sie durch die arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst, ist der Arbeitgeber zuständig – organisatorisch und finanziell. Zuständige Ansprechperson ist der Betriebsarzt.

Der Impfpass-Check: so läuft er ab

Termin gezielt vereinbaren. Sagen Sie bei der Anmeldung, worum es geht. Der Impfstatus lässt sich gut an einen ohnehin anstehenden Termin koppeln, etwa an die Gesundheitsuntersuchung – aber nur, wenn die Praxis davon weiß und Zeit einplant.

Alles mitbringen, was Sie finden. Den Impfpass, ältere Pässe, Kinderuntersuchungshefte, Bescheinigungen aus Ausbildung oder Reisevorbereitung. Auch unvollständige Belege sind besser als keine.

Abgleich. Die Praxis prüft, welche Impfungen dokumentiert sind, welche nach aktuellem Stand für Sie empfohlen wären und was daraus folgt. Ergebnis ist im besten Fall eine kurze Liste mit einer Reihenfolge.

Aufklärung und Einwilligung. Vor jeder Impfung wird über Nutzen, mögliche Reaktionen und Gegenanzeigen aufgeklärt; Sie stimmen zu. Sagen Sie hier alles, was relevant sein könnte: bekannte Allergien, frühere Reaktionen auf Impfungen, Immunschwäche, Medikamente, die das Immunsystem beeinflussen, eine bestehende oder geplante Schwangerschaft.

Bei akuter Erkrankung wird verschoben. Ein leichter Infekt ohne Fieber ist meist kein Hinderungsgrund, eine fieberhafte Erkrankung in der Regel schon. Die Entscheidung trifft die Praxis.

Eintrag prüfen. Nach der Impfung wird sofort dokumentiert: Datum, Bezeichnung des Impfstoffs, Chargennummer, die Krankheit, gegen die geimpft wurde, sowie Stempel und Unterschrift. Werfen Sie einen Blick darauf, bevor Sie gehen. Ein unvollständiger Eintrag ist später schwer zu reparieren.

Wenn der Impfpass weg ist

Der unangenehme Grundsatz zuerst: Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht geimpft. Erinnerungen zählen nicht, auch wenn sie zutreffen.

Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. Aktuelle Hausarztpraxis – in der Karteikarte ist oft mehr vermerkt, als im Pass steht.
  2. Frühere Praxen, auch die Kinderarztpraxis. Behandlungsunterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, häufig länger.
  3. Betriebsarzt, wenn Sie in einem Bereich mit arbeitsmedizinischer Vorsorge gearbeitet haben.
  4. Gesundheitsamt, etwa bei früheren Reiseimpfungen oder Schuleingangsuntersuchungen.
  5. Eigene Unterlagen: Bundeswehr- oder Zivildienstpapiere, Ausbildungs- und Studienunterlagen, alte Reisedokumente.

Was sich belegen lässt, wird mit Quellenangabe in einen neuen Pass übertragen. Für den Rest gibt es zwei Wege – erneut impfen oder in bestimmten Fällen Antikörper im Blut bestimmen. Beides ist nicht für jede Impfung sinnvoll, und die Blutuntersuchung ist nicht generell eine Kassenleistung. Diese Abwägung gehört in die Praxis.

Wer bezahlt

Fall Zuständig
In der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgeführt gesetzliche Krankenkasse, ohne Zuzahlung
Beruflich veranlasst Arbeitgeber über die arbeitsmedizinische Vorsorge
Freiwillige Satzungsleistung Krankenkasse, Umfang je Kasse verschieden
Privat veranlasste Reise in der Regel Sie selbst, teils Erstattung durch die Kasse
Privat versichert nach Tarif – vorab beim Versicherer klären

Das ist der Stand 2026. Die Zuordnung ändert sich, wenn Empfehlungen angepasst werden. Verlässlich ist nur die Auskunft Ihrer Kasse vor dem Termin – am besten schriftlich, wenn es um eine Erstattung geht.

Ein praktischer Hinweis: Besorgen Sie Impfstoff nicht auf eigene Faust. Impfstoffe brauchen eine durchgehende Kühlkette; die Praxis kann eine Anwendung ablehnen, wenn deren Einhaltung nicht nachvollziehbar ist.

Reiseimpfungen sind ein Sonderfall

Reiseimpfungen folgen anderen Regeln als der übrige Impfschutz.

Wer zahlt, hängt am Anlass. Ist der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt oder durch eine Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, oder besteht ein öffentliches Interesse daran, die Einschleppung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, kann die Impfung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Bei rein privaten Reisen ist sie das in der Regel nicht – dann greifen allenfalls freiwillige Satzungsleistungen, häufig nur nach vorheriger Beantragung.

Planen Sie Vorlauf ein. Manche Impfungen bestehen aus mehreren Terminen über Wochen. Wer zwei Wochen vor Abflug fragt, hat einen Teil der Möglichkeiten bereits verpasst.

Gelbfieber ist gesondert geregelt. Diese Impfung dürfen nur zugelassene Gelbfieber-Impfstellen durchführen; die zuständige Landesbehörde führt die Liste.

Einreisevorschriften sind kein medizinisches Thema. Ob ein Land einen Impfnachweis verlangt, ist eine Verwaltungsfrage und ändert sich kurzfristig. Aktuelle Auskunft geben das Auswärtige Amt und tropenmedizinische Beratungsstellen. Die reisemedizinische Beratung selbst ist häufig eine privat zu zahlende Leistung.

Nach der Impfung

In den ersten Tagen sind Rötung, Schwellung oder Druckschmerz an der Einstichstelle sowie Müdigkeit, Kopf- und Gliederschmerzen oder leichtes Fieber übliche Impfreaktionen. Sie zeigen, dass das Immunsystem arbeitet, und klingen in der Regel von selbst ab.

Manche Praxen bitten darum, nach der Impfung kurz im Wartebereich zu bleiben. Das hat einen Grund: Sehr selten treten unmittelbare allergische Reaktionen auf, die dann sofort behandelt werden können.

Ärztlich abklären lassen sollten Sie Beschwerden, die ungewöhnlich stark sind, sich nach einigen Tagen nicht bessern oder erst später neu auftreten. Der Verdacht auf eine über das übliche Maß hinausgehende Impfreaktion ist nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig; die Meldung übernimmt die Praxis, Sie müssen dafür nichts veranlassen.

Wenn es dringend wird

  • 112 – bei Atemnot, Schwellung im Gesicht- oder Halsbereich, Kreislaufzusammenbruch oder Bewusstseinsstörung nach einer Impfung. Das ist sehr selten, aber ein Notfall.
  • 116 117 – ärztlicher Bereitschaftsdienst außerhalb der Sprechzeiten, wenn Sie unsicher sind und kein Notfall vorliegt.

Ein eigener Fall: Bei einer Verletzung mit verschmutzter oder tiefer Wunde und unklarem Tetanusschutz gehört diese Frage in die ärztliche Wundversorgung – und zwar sofort, nicht beim nächsten Routinetermin.


Dieser Beitrag beschreibt das Verfahren rund um Impfungen im Erwachsenenalter, Stand 2026. Er ersetzt keine ärztliche Beratung und enthält bewusst keinen Impfplan: Welche Impfung für Sie empfohlen ist, ergibt sich aus der jeweils aktuellen STIKO-Empfehlung und Ihrer persönlichen Situation und wird in Ihrer Praxis besprochen.

HÄUFIGE FRAGEN
Welche Impfungen brauche ich als Erwachsener?
Das hängt von Ihrem Alter, Ihren Vorerkrankungen, Ihrem Beruf und Ihrer Lebenssituation ab – eine allgemeingültige Liste gibt es nicht. Maßgeblich sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut, die regelmäßig aktualisiert werden. Bringen Sie Ihren Impfpass in die Hausarztpraxis mit; dort wird abgeglichen, was für Sie empfohlen ist und was fehlt.
Was mache ich, wenn mein Impfpass verloren ist?
Impfungen, die nicht dokumentiert sind, gelten grundsätzlich als nicht erfolgt. Suchen Sie deshalb zuerst nach Belegen: in der Karteikarte Ihrer jetzigen und früherer Praxen, bei der Kinderarztpraxis, beim Betriebsarzt, beim Gesundheitsamt oder in Unterlagen aus Bundeswehr, Ausbildung oder früheren Reisen. Was sich belegen lässt, wird in einen neuen Pass übertragen. Wie mit dem Rest umgegangen wird – nachimpfen oder Antikörper bestimmen – entscheidet die Praxis im Einzelfall.
Zahlt die Krankenkasse Impfungen für Erwachsene?
Impfungen, die in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt sind, sind Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung und für Versicherte ohne Zuzahlung. Berufsbedingt notwendige Impfungen zahlt in der Regel der Arbeitgeber. Darüber hinaus können Kassen freiwillige Satzungsleistungen anbieten, die sich unterscheiden. Stand 2026 gilt: Klären Sie die Kostenfrage vor dem Termin, wenn es nicht um eine Pflichtleistung geht.
Muss ich eine Impfserie neu beginnen, wenn ich einen Termin verpasst habe?
In der Regel nicht. Nach dem Grundsatz der STIKO gibt es keine unzulässig großen Abstände zwischen Impfungen; eine begonnene Serie wird fortgesetzt, nicht neu gestartet. Wie viele Impfungen noch fehlen und wann sie sinnvoll sind, entscheidet die Praxis anhand der Dokumentation.
Zahlt die Kasse Reiseimpfungen?
Bei rein privat veranlassten Reisen sind Reiseimpfungen in der Regel keine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Viele Kassen erstatten sie freiwillig als Satzungsleistung – oft nur bei vorheriger Beantragung. Anders liegt es, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt oder durch die Ausbildung vorgeschrieben ist oder wenn ein öffentliches Interesse daran besteht, die Einschleppung einer Krankheit zu verhindern. Fragen Sie vor der Buchung bei Ihrer Kasse nach.
Kann ich mehrere Impfungen an einem Termin bekommen?
Häufig ja – mehrere Impfungen am selben Tag sind für viele Kombinationen vorgesehen. Ob das in Ihrem Fall gilt, entscheidet die Praxis anhand der jeweiligen Fachinformationen und Ihrer Situation. Sagen Sie beim Termin, wenn Sie ohnehin mehrere Lücken schließen wollen, damit das eingeplant werden kann.